FAQ

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4. Erfolgshonorar

Anders als bei Rechtsanwälten sind Steuerberatererfolgshonorare grundsätzlich untersagt, soweit es um Steuerberaterleistungen geht, die von der Steuerberatergebührenverordnung erfasst werden. 

Das hat für Sie als Mandant natürlich auch Vorteile: Die Steuerberater sind somit überhaupt nicht daran interessiert, mögliche theoretische Horrorszenarien zu konstruieren  (das kostet ja Zeit!) und dann möglicherweise gar nicht mal so seriös ermittelte Steuervorteile als „Erfolg“ zu beziffern.